Montags bis Freitagsvon 9:00 - 13:00 Uhr
von 15:00 - 19:00 Uhr
Samstagsvon 9:00 - 16:00 Uhr

(Das Rasenmähen ist in der Zeit erlaubt, sämtliche anderen von der Stadt Herne untersagten motorgetriebenen Arbeiten bleiben davon ausgenommen)

Mit der am 6. September 2002 in Kraft getretenen Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung soll ein verbesserter Schutz vor dem Lärm von im Freien benutzten Geräten und Maschinen erreicht werden. Die Verordnung gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, angefangen von Betonmischern und Hydraulikhämmern, über Kehrmaschinen bis hin zu Laubbläsern, Rasentrimmern. Alle in der Verordnung aufgeführten Geräte, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung des Schallleistungspegels versehen werden. Die Lärmschutzverordnung enthält Regelungen über die zulässigen Betriebszeiten von Geräten und Maschinen in Wohngebieten. Für einige besonders lärmintensive Geräte gelten darüber hinaus zusätzliche Betriebsbeschränkungen.

Geräte, wie Freischneider (Motorsense), Kettensägen, Trennscheiben, Grastrimmer/-kantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser (auch tragbare Geräte) oder Laubsammler (auch tragbare Geräte), usw. dürfen an Werktagen von 17 bis 9 Uhr und von 13 bis 15 Uhr nicht betrieben werden.

An Sonn- und Feiertagen sind sämtliche schweren oder Lärm verursachenden Arbeiten zu unterlassen. Auch das Befahren der Anlage mit Schubkarren, etc. sowie die Rabattenpflege, Baumschnitt, Bau und Renovierungsarbeiten und das Arbeiten mit langstieligen Werkzeugen ist untersagt.

In den Monaten von 1. November bis 31. März, ist die Mittagspause im Rahmen der Lärmverordnung aufgehoben.